Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (22.12.2022)
Am 02.12. hat der Bundestag das Krankenhauspflegeentlastungsgesetz (KHPflEG) verabschiedet. Spannend sind die auf den letzten Drücker noch präzisierten Regeln zur „speziellen sektorengleichen Vergütung“ (neu § 115f) oder wie es in der Begründung heißt: „Hybrid-DRG“. Vertragsärztlichen Einrichtungen und Krankenhäusern steht die neue Versorgungsform für Leistungen, die „eine hohe Fallzahl im Krankenhaus, eine kurze Verweildauer und einen geringen klinischen Komplexitätsgrad“ aufweisen, offen. Egal, ob der Patient stationär oder ambulant versorgt wird; die Vergütung in Form einer Fallpauschale ist immer gleich hoch. In einer ersten Phase bestimmt sich die Vergütungshöhe aus den bisher bezahlten sektorenspezifischen Vergütungsvolumina. Je häufiger eine Leistung bislang stationär erbracht wurde, umso näher liegt die Vergütung bei der DRG, je seltener die stationäre Durchführung, umso mehr wird das EBM Niveau Einfluss haben. Ab spätestens 2026 soll die Vergütungshöhe auf Basis empirischer Daten – a la InEK-Kalkulationen - bestimmt werden.
Gut ist, dass vertragsärztliche und krankenhausgebundene Versorgende gleich behandelt werden; so bestätigte das Ministerium eine Anfrage unseres BdB-Vorstandsmitglieds Herrn Marco Fleischhauer: „Neben Krankenhäusern kommen damit als Leistungserbringer insbesondere ambulante Operationszentren, Praxiskliniken, medizinische Versorgungszentren sowie die im Zusammenhang mit ambulanten Operationen zusammenwirkenden Vertragsärztinnen und Vertragsärzte [Zur Erbringung spezieller sektorengleicher Leistungen] in Betracht.“ Außerdem ist das Finanzierungskonzept pragmatisch und grundsätzlich auch geeignet, alle Kostenkomponenten abzudecken. Mit § 115f können daher deutliche Anreize für eine Ambulantisierung gesetzt werden, so dass die davon erfassten Indikationen und OPS perspektivisch eher ambulant erbracht werden. Belegärztliche Leistungen – so wie alle stationären Leistungen - werden sich perspektivisch daher auf komplexere Eingriffe konzentrieren. Noch zu klären ist das Verhältnis von Krankenhaus und vertragsärztlich-belegärztlicher Einrichtung respektive Belegarzt und Belegärztin bei Versorgung nach § 115f. Die bisherige Vergütungslogik, wonach der Vertragsarzt und das Krankenhaus jeweils aus verschiedenen Töpfen finanziert werden, wird damit obsolet.