Ein interessanter, aber nur für den Einzelfall relevanter Nebenschauplatz: Das Amtsgericht bestätigte die Position eines Patienten. Der setzte sich gegen den Ansatz der GOÄ Hygienepauschale (A245) erfolgreich zu Wehr: ihn interessiere die Vereinbarung zwischen BÄK und PKV nicht, er hätte einen privatrechtlichen Vertrag mit dem Arzt. Dem Gericht war nicht ersichtlich, warum bei der entsprechenden orthopädischen Behandlung zusätzliche Hygienemaßnahmen zum Einsatz gekommen seien (Az.: 9 C 333/21).
Einzelfallentscheidung: Bremer Amtsgericht kippt GOÄ Hygienepauschale
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