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BdB Pressemitteilung

Der Belegarzt ist der ideale Hybridversorger; die Hybrid-DRG in der aktuellen Fassung ist jedoch nicht praktikabel

Das Konzept der Hybrid-DRG weist nach Auffassung des Bundesverbands der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V. (BdB) in die richtige Richtung und ist geeignet, die Ambulantisierung voran zu
bringen. Anlässlich der Jahrestagung des BdB analysierte der Vorstand mögliche Auswirkungen für
das Belegarztwesen.

Dr. Andreas W. Schneider, 1. Vorsitzender des Verbandes: „Hier sieht der Verband zukünftig eine Vorreiterrolle der Belegärztinnen und Belegärzte, denn Ihre Kompetenz war und ist es typischerweise, Patientinnen und Patienten ambulant UND stationär zu versorgen. Als sektorenübergreifender Betreuer beherrschen sie schon heute die fachlichen und organisatorischen Anforderungen aus beiden sich weiter verschmelzenden Versorgungswelten.“

Frau Priv. Doz. Dr. Ursula Hahn, Mitglied im BdB Vorstand, ergänzt: „War die bisherige Finanzierung des Belegarztsystems ohnehin von jeher „hybrid“ (d.h. durch EBM und Belegarzt-DRG) angelegt, findet nun eine echte Fusion der Finanzierungsquellen statt. Belegärzte sind somit die tatsächlichen „Hybridärzte“, die die Hybrid-DRG in der vertragsärztlichen Versorgung und im Krankenhaus umsetzen können.“  
Das BMG sieht diesen Zusammenhang offensichtlich genauso – so interpretiert der Vorstand jedenfalls die Tatsache, dass Belegärzte im Referentenentwurf nicht einfach unter „Vertragsärzte“ subsummiert wurden, sondern expressis verbis als Hybrid-Versorger und -Abrechner genannt sind.  

Allerdings weist der Entwurf erheblichen Nachbesserungsbedarf auf. So fehlen für die Beurteilung der Praktikabilität notwendige Konkretisierungen wie z.B. die Abgrenzung des Leistungsfalls oder die Eckdaten für die alternative Abrechnung nach EBM. Besonders gravierend ist jedoch die unzureichende Höhe der Bewertung. Das Bundesministerium für Gesundheit ist bei der Konzeption der Hybrid-DRG zwar der Expertise von Prof. Schreyögg gefolgt. Die von dem Gutachter* herausgearbeiteten finanziellen Voraussetzungen, die in anderen Ländern zu einer erfolgreichen Ambulantisierung führten, hat das Ministerium aber nicht aufgegriffen. Voraussetzung für einen Erfolg wäre, dass die Vergütung für ambulante Eingriffe nahe bei denen der stationären Durchführung oder sogar darüber läge. Der deutsche Entwurf ist aber weit von den in anderen Ländern verwendeten Vergütungshöhen entfernt; nach Rückmeldung der von den Start-DRG betroffenen Berufsverbänden ist die Bezahlung weder für die stationäre noch für die ambulante Versorgung auskömmlich. Ohne eine angemessene finanzielle Ausstattung werden die Hybrid-DRG aber keinen Erfolg haben, vielmehr droht eine Verknappung des Versorgungsangebots durch Entfall des stationären Angebots, ohne das gleichzeitig ein adäquates ambulantes Angebot an die Stelle rückt. Die Folge ist eine Verschlechterung und keine Verbesserung der Versorgungssituation. Der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V. spricht sich daher für eine deutliche Nachbesserung des Reformentwurfs ** aus.
 
gez.
Dr. med. Andreas W. Schneider
1. Vorsitzender des BdB

Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn
Mitglied im BdB Vorstand

Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V. (BdB)

info@bundesverband-belegaerzte.de
 

*https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_Publikationen/Gesundheit/Berichte/Expertise_sektorengleiche_Verguetung.pdf

**https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/hybrid-drg-v.html

Landessozialgericht Schleswig-Holstein

Belegarztanerkennung und Entfernung von der Klinik

Das Landessozialgericht Schleswig-Holstein (Az L 4 KA 49/18 R) hat die Anforderung für Belegärzte noch mal höhergeschraubt: Nach § 39 Abs. 5 BMV-Ä ist ein Belegarzt für die Zulassung nur geeignet, wenn er die „unverzügliche“ Versorgung gewährleisten kann, er muss das Krankenhaus in maximal 30 Minuten vom Wohnort aus erreichen können. Da reicht es auch nicht, wenn sich der Belegarzt eine Zweitwohnung in der Nähe der Klinik nimmt. Das Gericht urteilte im konkreten Fall, dass bei lebensnaher Betrachtung davon auszugehen sei, dass er seinen Lebensmittelpunkt im von ihm genutzten Wohnhaus (50 Minuten entfernt) und nicht in der Nebenwohnung hat. Daher erfülle er nicht die Erreichbarkeitsobliegenheit. Das Gericht hat die Revision zum Bundessozialgericht zugelassen, die Frage sei nicht höchstrichterlich geklärt. Ist zu hoffen, dass das BSG die undifferenzierte Anwendung der Vorschrift kippt – lebensnah sind auch Fallgestaltungen, dass andere Belegärzte der gleichen Praxis Notfälle übernehmen respektive der Belegarzt nur an den Tagen mit Patientenversorgung vor Ort sein muss.

Autor: Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (09.11.2023)

Bundesverband der Belegärzte und -krankenhäuser trifft Bundesgesundheitsminister:

Lauterbach will Belegarztwesen im Zuge der Krankenhausreform stärken

 

Berlin/Heidenheim. Für den Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V. (BdB) kommen positive Signale aus Berlin: Bei einem Treffen des BdB-Vorstands mit Prof. Dr. Karl Lauterbach am 3. April 2023 im Bundesgesundheitsministerium sprach sich der Minister für den Erhalt des Belegarztwesens aus, das als ergänzendes Versorgungssystem von hoher Qualität auch in der anstehenden Krankenhausreform berücksichtigt und gefördert werden solle. „Wir begrüßen es sehr, dass die Anliegen des BdB auf oberster Ebene Gehör fanden und unsere Expertise in den weiteren Gesetzgebungsprozess eingebunden werden soll“, sagte der Vorsitzende des Bundesverbands der Belegärzte und Belegkrankenhäuser, Dr. Andreas Schneider, im Nachgang des Austausches.

Vor Ort im Bundesgesundheitsministerium hatten der BdB-Vorsitzende, Dr. Andreas Schneider, Facharzt für Urologie, der stellvertretende BdB-Vorsitzende, Dr. Andreas Hellmann, Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde sowie BdB-Schatzmeister, Dr. Ryszard van Rhee, Facharzt für Orthopädie, Unfallchirurgie und Rheumatologie, Gelegenheit, die Vorzüge des Belegarztsystems und dessen Arbeitsweise – Facharztstatus am Patienten, ressourcenschonende Strukturen ohne Brüche oder Informationsverlust am Sektorenübergang, ambulante oder vertragsärztlich stationäre Versorgung unter einem Dach – anhand zweier realer Beispiele aus Niedersachsen vorzustellen und systemimmanente Benachteiligungen zu benennen. Dazu gehöre in erster Linie der Erlaubnisvorbehalt, der dem Belegarztwesen sowohl im Bereich der konservativen, aber auch operativen Medizin den Zugang zu modernen Versorgungsformen verwehrt. Das Fehlen eben dieser Abrechnungsformen führe auch und gerade im EBM ebenfalls zu einer Benachteiligung gegenüber anderen, sozial- oder strafrechtlich jedoch unscharfen, belegarztersetzenden Vertragsstrukturen.

Dringende Forderungen zum Erhalt des Belegarztsystems formulierte der stellvertretende BdB-Vorsitzende, Dr. Andreas Hellmann, gegenüber dem Bundesgesundheitsminister. Wesentlich seien der Erhalt der Freiberuflichkeit, die Angemessenheit der Vergütung und Angleichung der unterschiedlichen Welten stationärer und ambulanter Qualitätssicherung. Hierzu gehöre auch die Berücksichtigung der Option, Vertragsärzte grundsätzlich je nach Qualifizierung in Level-I- bis Level-III-Krankenhäusern für eine Tätigkeit zuzulassen. Diese sagt der Minister explizit zu.

Eine Absage erteilte Lauterbach hingegen einer parallelen Versorgungsachse im Sinne der Etablierung von Praxiskliniken neben bestehenden Krankenhäusern. Auch sehe er keine Möglichkeit zum Erlass einer „Sofortmaßnahme“, zum Beispiel mit der Reduktion des 20%igen Abschlags auf 5% beim Honorarbelegarzt nach §18 des Krankenhausentgeltgesetzes, wie Dr. Schneider sie im Gespräch vorschlug. Bei der Entwicklung der Vorhaltekosten für die Kliniken aber wolle der Gesundheitsminister gemeinsam mit der Arbeitsgemeinschaft der Wissenschaftlichen Medizinischen Fachgesellschaften e. V. (AWMF) Leistungskomplexe definieren, von denen auch das Belegarztwesen profitieren würde. Vorhaltekosten bei Level-I-Kliniken zu erstatten, wenn gesetzliche Strukturvorgaben diese bedingen, zählt, neben der Gleichbehandlung von Belegkliniken und Hauptabteilungen, zu den wichtigsten Anliegen der Belegkrankenhäuser.

Dr. Ryszard van Rhee kommentierte das von der Regierungskommission im Dezember vorgelegte Gutachten zur Krankenhausreform aus der Sicht der Belegkrankenhäuser. Es sei immens wichtig, dass Belegärzte in allen künftigen Versorgungsleveln tätig werden dürften. Auch müssten Belegabteilungen und Hauptabteilungen bezüglich der Möglichkeiten zu Erbringung von Leistungen im ambulanten Rahmen oder als tagesstationäre oder sektorgleiche Behandlungen gleichberechtigt sein. Auf Landesebene sollte regional flexibel entschieden werden können, welche Leistungsgruppen von welchen Krankenhäusern erbracht werden dürfen.

Die Dringlichkeit ihrer Forderungen unterstrich das Präsidium des BdB in Berlin mit dem starken Rückgang der Belegarztzahlen in den letzten Jahrzenten. Für diesen dramatischen Rückgang auf knapp 4000 Belegärzt*innen (2022) macht der Verband u.a. die schlechte EBM-Bewertung, das Vertragsarztrechtänderungsgesetz von 2013, das Honorararztwesen sowie die Beteiligung der angestellten Ärzte an Hauptabteilungs-DRGs verantwortlich. Von dieser negativen Entwicklung überrascht, betonte der Bundesgesundheitsminister, aus seiner Sicht solle das Belegarztsystem zukünftig eine wesentliche Rolle in der Neugestaltung der Krankenhauslandschaft spielen. Er sehe auch den Bedarf einer grundlegenden Reformierung des belegärztlichen Honorarsystems.

„Nach diesem klaren Bekenntnis zur Stärkung des deutschen Belegarztwesen und dem bekundeten Interesse an der Expertise des BdB, haben wir dem Minister jede Unterstützung vonseiten der Belegärzte und der Belegkrankenhäuser bei der Ausgestaltung des Gesetzgebungsprozesses zugesagt“, so der BdB-Vorsitzende, Dr. Andreas Schneider.

Pressemitteilung: DKG zu gemeinsamen Positionen mit dem BdB

DKG (Deutsche Krankenhausgesellschaft) zu gemeinsamen Positionen mit dem BdB (Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser e.V.)

Belegärzte und Krankenhäuser fordern mehr intersektorale Kooperation im Gesundheitswesen


03. Mai 2023

Der Bundesverband der Belegärzte und Belegkrankenhäuser (BdB) und die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) haben gemeinsame Positionen formuliert, um die Gesundheitsversorgung der Patientinnen und Patienten zu verbessern.

Die Verbände fordern unter anderem, Beschränkungen für die Tätigkeit von Belegärztinnen und -ärzten im Krankenhaus zu verringern und so die Grenzen zwischen den stationären und ambulanten Sektoren weiter abzubauen. Belegärztinnen und -ärzte sollen künftig nicht nur „eigene“ Patientinnen und Patienten im Krankenhaus behandeln dürfen. Dafür muss der Erlaubnisvorbehalt für stationäre Behandlungen entfallen. Auch für belegärztliche Behandlungen muss der einheitliche sektorenübergreifende Leistungs-Katalog gelten. Die aufwandsgerechte Vergütung sollen Hybrid-DRGs sicherstellen.

„Die anstehende Krankenhausreform bietet viele Möglichkeiten, die Versorgung der Patientinnen und Patienten auch mithilfe der Belegärztinnen und -ärzte zu verbessern. Belegärztliche Versorgung muss Teil der Bewertungskriterien werden, nach denen ein Krankenhaus einem Level zugeordnet wird. In vielen Regionen sind diese Arztinnen und Ärzte bereits unverzichtbar, um ein großes Spektrum an Leistungen vorhalten zu können. Das muss sich auch bei den Vergütungen niederschlagen. Der unverständliche 20-Prozent-Abschlag für belegärztliche Versorgung muss fallen“, erklärt der Vorstandsvorsitzende der DKG, Dr. Gerald Gaß.

„Für unsere Patientinnen und Patienten wiederum bieten die bettenführenden Vertragsärztinnen und -ärzte eine sichere sektorenverbindende Begleitung durch die Versorgungslandschaft“, ergänzt der 1. Vorsitzende des BdB, Dr. A. W. Schneider, „wobei besonders der ressourcensparende Ansatz durch weniger Doppeluntersuchungen und sicherem Informationsfluss hervorzuheben ist.“

Das Positionspapier finden Sie in der Anlage zu dieser Pressemitteilung.
 

Pressemitteilung

Gemeinsame Positionen

DKGEV Meldung


 

Streitpunkt Leistungsgruppen / Level – mehr als nur akademischer Streit

NRW hat die Nase vorn: hier laufen bereits Gespräche, welche Fachabteilungen mit welchem Leistungsspektrum künftig weiter versorgen. Für die NRW-Zentren mit Belegabteilungen gilt: Sollten die Krankenhausgeschäftsführung noch nicht auf Sie zugegangen sein, fragen Sie doch mal nach, wie der Beratungsstand für Ihr Haus und Ihre Abteilung ist.

Jetzt verhandeln Lauterbach und Laumann, der Gesundheitsminister NRW, medienwirksam über das Wie der geplanten Krankenhausreform. Es gibt nur wenige Unterschiede, aber die haben es in sich: Das Bundeskonzept zielt auf das Krankenhaus als Ganzes, es bekommt einen Level, der über Fortexistenz, Finanzierung und abrechenbare Leistungsgruppen entscheidet. NRW hat keine hausbezogenen Level, hier soll nur über die abrechenbaren Leistungsgruppe gesteuert werden. Sind die Voraussetzungen dafür erfüllt und liegt der Zuschlag dafür vor, dann kann versorgt werden. Die Frage ist nun, wie viele abrechenbare Leistungsgruppen es künftig geben soll: ihre Zahl ist in NRW gerade mal halb so hoch wie im Bund.

Was auf den ersten Blick wie eine akademische Debatte wirkt, hat handfeste Auswirkungen. Während es in NRW für die belegärztliche Fächer oft nur eine Leistungsgruppe gibt, sieht das Bundeskonzept drei vor – für jeden Level eine andere. In NRW würden auf allen Leveln alle Operationen und Prozeduren angeboten werden können. Anders beim Bundeskonzept: auf jedem Level I bis III greift eine andere Leistungsgruppe (O-Ton "Basisbehandlung" in I, "Allgemeine" in II und "Komplexe xxx" in III). Das perfide dabei: Wenn das Haus als Ganzes eine niedrige Einstufung hat, dann hilft es der jeweiligen Fachabteilung auch nicht, wenn sie hoch spezialisiert ist. Ergebnis ist eine Klassengesellschaft. Der Bund würde gerne mehr Leistungsgruppen vorsehen. Hintergrund: je feiner die Leistungsgruppen, umso leichter ist die Qualitätskontrolle. Vertreter von Krankenkassen, aus der universitären Medizin und von Großkliniken sprechen sich ebenfalls für mehr Leistungsgruppen aus. Das BMG hat den Dachverband der wissenschaftlichen Gesellschaften (AWMF) beauftragt, die Operationen und Prozeduren den Leistungsgruppen zuzuordnen – man kann sich vorstellen, was daraus kommt.

Welcher der beiden Platzhirsche sich in welchem Umfang durchsetzen wird, wird man sehen. Mittlerweile sind auch Länderchefs aus dem Osten in den Ring gegangen. Wie NRW sind sie nicht grundsätzlich gegen die Reform. Ihr Anliegen: Häuser auf dem Land erhalten, selbst wenn die nicht die Anforderungen für höhere Level mitbringen. Sie setzen auf stärkere Ambulantisierung der Häuser – auch nicht ohne Sprengstoff für die fein austarierte Grenze zwischen vertragsärztlicher Versorgung und Krankenhäusern. Aus dem BMG ist zu hören, dass Länder und Bund nahezu ununterbrochen konferieren. Ob und was kommt wird auch, ob der politische Prozess zwischen Bund und Ländern erfolgreich zu einem Ende gebracht werden kann.

Autor: Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (12.04.2023)

Kontextfaktoren des AOP-Vertrags

Dauert's vielleicht noch?

Anfang März 2023 wurde das Papier "Gemeinsames Verständnis von GKV-Spitzenverband und DKG zu den Kontextfaktoren im neu vereinbarten AOP-Vertrag" online gestellt. https://medinfoweb.de/data/CMM_Multicontents/files/PM/20230313-Kontextfaktoren-Gemeinsames-Verstaendnis-GKV-SV-DKG.pdf Besonderes Augenmerk darin auf die "sonstigen medizinischen oder sozialen Gründe“. Im Papier heißt es, dass diese sonstigen Gründe auch Kontextfaktoren sind und damit eine stationäre Durchführung begründen. Sie sind "fallindividuell darzustellen". Das Papier bestätigt, dass die Kontextfaktoren nur für OPS im AOP-Vertrag gelten (sprich: OPS aus Anlage 2 zu den EBM Kapitel 31/36 fallen explizit nicht unter die Regularien). Der letzte Satz im Papier lässt aufmerken: "An einer technischen Umsetzungslösung für die elektronische Datenübermittlung von medizinischen oder sozialen Begründungen gemäß § 8 Abs. 3 AOP-Vertrag als Beleg der Notwendigkeit einer stationären Leistungserbringung wird derzeit auf Bundesebene gearbeitet. Sobald eine Vereinbarung darüber getroffen wurde, werden wir Sie darüber gesondert informieren." Könnte heißen: Solange diese Vereinbarung nicht getroffen wurde, greift die Kontextfaktorenprüfung noch nicht.

Autor: Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (12.04.2023)

(Belegarzt-)Praxen in Not

Die Ressourcen im Gesundheitssystem sind aufgebraucht

Mittlerweile hat es wohl auch der letzte mitbekommen:
Die Ressourcen im Gesundheitssystem sind aufgebraucht, die Verteilung der Mittel gestalten sich zunehmend fragwürdig.

Demographie von Patienten und Ärzteschaft, medizinischer Fortschritt in Diagnostik und Behandlung sowie zunehmende Individualisierung der Therapie lassen die Gesundheitsausgaben steigen. Brandbeschleuniger wie Covid-Pandemie, Lieferkettenengpässe, Klimawandel, Ukraine-Krieg, Energiekrise, massiv steigende Inflation sowie zunehmende Überlastung der Leistungserbringer in Pflege und ärztlicher Tätigkeit lassen das Rad immer schneller drehen.  

Handlungsbedarf der Krankenkassen und Politik Veränderungen zu gestalten ist nachvollziehbar und erforderlich.

Aber...
die Ausgestaltung von Sparmaßnahmen findet auf dem Rücken der Leistungsträger statt. Sinnvolle Projekte scheitern an Gesetzeslage, Bürokratie und Partikularinteressen. Was Jahrzehnte versäumt wurde, lässt sich nicht in drei Monaten nachholen.
Krankenhäuser sowie die Vertragsärzteschaft lässt man komplett im Regen stehen. Wertschätzung der während der Pandemie geleisteten Mehrarbeit von MFA, Kranken- und Pflegeschwestern sowie Ärztinnen und Ärzte findet sich allenfalls in einem Händeklatschen.
Der berechtigterweise zu fordernde Inflationsausgleich im Vertragsarztsektor wird von den Krankenkassen mit einer Nullrunde in der Punktwertsteigerung für die kommenden Jahre beantwortet.
Zu fordernde Planungssicherheit, um die medizinisch hochwertige Patienten-Versorgung aufrecht zu erhalten und den Beruf Arzt auch für zukünftige Generationen attraktiv zu machen, wird durch sich schnellstmöglich - ad libitum - ablösende Gesetze wie TSVG und GKV-FinStG konterkariert.

Es reicht !!! - Die Zitrone ist ausgelutscht

Es ist höchst Zeit, mit der Kampagne  https://www.praxisinnot.dezu beginnen!

Die vom Spitzenverband der Fachärzte und dem Virchow-Bund ins Leben gerufene Aktion „Praxis in Not“ trifft den Kern der Sache. Die Kampagne ist in vielen Aktionen bereits detailliert ausgearbeitet und kann von jedem kostenfrei genutzt werden. Ob man dabei mit der Personalisierung auf den derzeitigen Bundesgesundheitsminister und auch mit abschreckenden Plakaten den richtigen Weg gewählt hat, bleibt zu diskutieren. Hier kann und sollte sich jeder Verband mit neuen Ideen einbringen.

Kritisch gesehen wird auch die fehlende Zielrichtung und klare, konzertierte Linie. Der Appell an die Einzel-Verbände hier aktiv zu werden greift zu kurz. Einzig und allein eine zeitlich, logistisch-organisatorisch gleichgeschaltete Aktion wird öffentlichkeitswirksamen Erfolg haben. Unterschriftenlisten haben nur dann Erfolg, wenn sie öffentlichkeitswirksam zu festem Termin in Verbindung mit z.B. einer Großkundgebung übergeben werden. Petitionen sind nur dann erfolgreich, wenn diese auch im Vorfeld breit aufgestellt kommuniziert und unterstützt werden.

Der BdB sieht den SpiFa und den Virchow-Bund als Initiatoren in der Pflicht für eine konzertierte Umsetzung zu sorgen.

Wir dürfen gespannt sein, wie sich die Aktion weiterentwickelt. Der BdB sieht auf jeden Fall dringenden Handlungsbedarf.

Autor: Dr. Peter Kollenbach, Vorstandsmitglied im BdB

Neuer AOP-Vertrag / Umgang mit erschwerter Begründung für stationäre Durchführung

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn (28.2.2023)

Eine wesentliche Änderung laut neuem AOP-Vertrag (am 22.12.2022 veröffentlich, am 1.1.2023 in Kraft getreten) betrifft die Begründung stationärer Durchführung von im AOP-Katalog gelisteten Operationen und Prozeduren (OPS). Nach bisherigem AOP-Vertrag konnte eine OPS ambulant oder stationär durchgeführt werden, OPS der Kategorie 1 „i.d.R. ambulant“ wurden mehrheitlich ambulant, die der Kategorie 2 „sowohl ambulant wie stationär“ öfters stationär durchgeführt. Nunmehr sind alle OPS des AOP-Katalogs grundsätzlich ambulant zu erbringen, nur ein patientenindividueller Kontextfaktor kann eine stationäre Durchführung begründen (§ 8 AOP-Vertrag neu).

Wichtig für Belegärzte und Belegärztinnen: Nicht alle Leistungen der EBM-Kapitel 31 / 36 respektive die zugehörigen OPS in Anhang 2 des EBM gehören zum AOP-Katalog. Nur für die OPS, die in beiden Listen enthalten sind, gelten nach unserem Verständnis die erhöhten Begründungsanforderungen bei stationärer Durchführung. Jedes Fach muss die Kataloge für sich prüfen.

Gehört der OPS auch zum AOP Vertrag, dann muss die stationäre Durchführung mit einem der auf 259 (!) eng beschriebene Tabellenseiten in Anlage 2 des AOP-Vertrags aufgeführten Kontextfaktoren begründet werden. Die Kontextfaktoren umfassen Diagnosen nach ICD, Operationen und Prozeduren nach OPS, kognitive oder motorische Störungen nach Spezialscores, Pflegestufen, Alter < 1 Jahr und Beatmungszeiten. Andere eine stationäre Versorgung begründende medizinische Gründe oder soziale Gründe greifen nur, wenn „die Versorgung des Patienten in der Häuslichkeit nicht sichergestellt werden kann und dadurch der medizinische Behandlungserfolg gefährdet ist“ und müssen jeweils fallindividuell dargestellt werden (§8 AOP Vertrag neu). Der bisherige Freestyle ist passé. Die Kontextfaktoren sind scharf, wie wir am Beispiel der Augenheilkunde gesehen haben.

 

Wie sollte man also künftig vorgehen, wenn es um die Begründung einer stationären Verorgung geht. Hier ein Vorschlag für ein "Prüfschema":

  • Fällt der jeweilige EBM-OPS in den Geltungsbereich des AOP-Katalogs? Wenn nicht, braucht es nach unserem Verständnis auch keine Kontextfaktoren https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag_Anlage_1.pdf
  • Liegt eine als Kontextfaktor akzeptierte ophthalmologische Diagnose nach ICD-Code oder eine als Kontextfaktor akzeptierte Operation und Prozedur vor? https://www.kbv.de/media/sp/AOP-Vertrag_Anlage_2.xlsx
  • Liegt eine Funktionseinschränkung Barthel-Index, Motorischer FIM, Kognitiver FIM, MMSE), Pflegegrad 4 oder 5 oder eine Beatmungszeit DKR >0 oder ist der Patient / die Patientin jünger als 1 Jahr?
  • Greift § 8 Abs. 3 AOP-Vertrag „Liegen abweichend von den in Anlage 2 genannten Kontextfaktoren medizinische Gründe oder soziale Gründe vor, die dazu führen, dass die Versorgung des Patienten in der Häuslichkeit nicht sichergestellt werden kann und dadurch der medizinische Behandlungserfolg gefährdet ist...“?
  • Bei elektiven Eingriffen, für die bei ambulanter Versorgung die Sachkosten nicht gedeckt sind, können Patienten mit Kostenübernahmeantrag zur Krankenkasse geschickt werden.

Wie sich die Änderungen beim AOP-Katalog in der Praxis einspielen wird, wie sich der Medizinische Dienst positioniert, wie sich das Verhältnis von dem Krankenhaus – das zur Dokumentation verpflichtet ist, aber dafür auf die Vorarbeit der Belegärzte und Belegärztinnen angewiesen ist – entwickeln wird, wird uns sicher noch eine Weile beschäftigen.