Krankenhäuser schaffen „30-Minuten Regel“ nicht

Ein Artikel von Priv.-Doz. Dr. rer. medic. Ursula Hahn

Belegärzte kennen das: Eine belegärztliche Anerkennung für ein Krankenhaus ist nur dann zu bekommen, wenn der Facharzt / die Fachärztin innerhalb von 30 Minuten am Krankenhaus sein kann. Für Krankenhäuser gilt im Notdienst eine vergleichbare Regel – die aber offensichtlich nicht flächendeckend beachtet wird. Das könnte sich jetzt ändern: Der Medizinische Dienst Bund (MD) prüft im Sinne der G-BA Qualitätskontroll-Richtlinie (MD-QK-RL) u.a. ob die Qualitätsanforderungen im gestuften System von Notfallstrukturen von Krankenhäusern eingehalten werden. Der aktuelle Bericht umfasst Ergebnisse aus 264 (anmeldeten) Prüfung im 2. Halbjahr 2021. In niedrigen Notfallstufen war der Anteil der Krankenhäuser, die die Qualitätsanforderungen nicht einhalten höher (Stufe 1: 45 %, Stufe 2: 49 %), häufigster Grund war eben der fehlende Beleg für die Einhaltung der 30-Minuten-Regel. https://www.g-ba.de/downloads/39-261-5688/2022-10-20_MD-QK-RL_Bericht-QK-2021.pdf

Entwurf zu Tagesstationäre Versorgung: Fraglich Effektiv und Belegärzte aussen vor

Im aktuellen Entwurf des  „Krankenhauspflegeentlastungsgesetzes“ wurde die sogenannte  tagesstationäre Behandlung, von der Krankenhauskommission als Tagesbehandlung vorgeschlagen, aufgenommen. Kern des § 115e SGB V - Entwurfs: Krankenhäuser sollen im Einvernehmen mit Patientinnen und Patienten geeignete, bisher vollstationär erbrachte Behandlungen bei somatischen Krankheiten als reine Tagesbehandlungen vornehmen können, geschlafen wird zu Hause. Ziel ist, „die Krankenhäuser kurzfristig zu entlasten, die Überlastungssituationen des Krankenhauspersonals zu verringern und das Personal von vermeidbaren Aufgaben zu entbinden, ohne Leistungen für Patientinnen und Patienten einzuschränken.“ Die Intention ist ehrenhaft, bei genauerer Betrachtung der Konstruktion ist ein Fehlschlag aber wahrscheinlich. Dafür sprechen mehrere Gründe: In der Praxis läßt sich die neue Versorgungsform nicht von den (niedriger vergüteten) teilstationären und ambulanten Versorgungsformen abgrenzen. Zugleich soll es nicht teurer werden – mit der Folge, dass auf Krankenhäuser erheblicher Begründungs- und auf den Medizinischen Dienst umfassender Kontrollaufwand zukommt. Auch betriebswirtschaftliche Gründe und schwierige Motivation von Patienten sprechen gegen einen Erfolg der tagesstationären Versorgung.

Aus belegärztlicher Sicht problematisch, dass die vorgesehene Regel hier nicht zur Anwendung kommen darf. Diese Diskriminierung ist nicht hinnehmbar – völlig ab von der Frage, ob tagesstationäre Versorgung überhaupt ans Fliegen kommt. Hier zeigt sich – mal wieder – die zweierlei Maß, die die Gesetz- und Versordnungsgeber im Bund und in den Ländern anwenden. Für Hauptabteilungen werden andere, bessere Eckdaten vorgesehen als für Belegabteilungen, obwohl beide Abteilungstypen im Kern die gleiche Versorgung – nämlich stationär – leisten. Der BdB hat in einem Gespräch mit Herrn Prof. Dr. Edgar Franke, parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Gesundheit, auf die Ungleichbehandlung hingewiesen.

Den im Observer Gesundheit veröffentlichten Kommentar zu tagesstationärer Versorgung von Frau PD Dr. Hahn, Vorständin beim BdB, finden Sie unter https://observer-gesundheit.de/tagesstationaere-behandlung-gut-gemeint-ist-nicht-gut-gemacht/