Die Hybrid-DRG: Alter Tobak für das Belegarztwesen

„Um die Ambulantisierung bislang unnötig stationär erbrachter Leistungen zu fördern, setzen wir zügig für geeignete Leistungen eine sektorengleiche Vergütung durch sogenannte Hybrid-DRG um“, so steht es im Koalitionsvertrag für diese Legislaturperiode. Im Koalitionsvertrag wird grundsätzlich eine Ambulantisierung der Medizin gefordert, die mit diesem noch zu definierenden neuen Konstrukt gefördert werden soll.  

Der Begriff „hybrid“ ist wie folgt definiert: Von zweierlei Herkunft oder aus Verschiedenartigem zusammengesetzt.

Die derzeitige Finanzierung des Belegarztwesens ist nichts anderes als eine Form der hybriden Finanzierung (deutlich reduzierte B-DRG ( ca. 39%) und (extrabudgetärer) EBM Anteil). Vorteil für die Kostenträger: Die Gesamtkosten der stationären Behandlung sind deutlich niedrigere als bei stationärer Versorgung in der Hauptabteilung.  Damit wäre das Belegarztwesen durch seine idealtypische Finanzierung eigentlich die Mutter der „Hybrid-DRG“. Wir Belegärzte sind aber für Neudefinitionen von Hybrid-DRG`s offen: Statt 2 Zahlungen kann es gern auch nur eine geben – dann allerdings muss klar und eindeutig sein, wie das Geld zwischen Leistungen des Belegarztes und des Krankenhauses aufzuteilen ist. 

Das die Neudefinition dieser Vergütungsform – ein von Gesundheitsminister Karl Lauterbach stets prioritär genanntes Projekt - kein Selbstläufer ist, zeigt der Kommentar von Fr. Dr. rer. medic. Ursula Hahn, Geschäftsführerin des OcuNet Verbundes und gleichzeitig Referentin des Vorstandes des BdB, in ihrer kritischen Analyse der Realisierungswelt der Deutschen Krankenhausgesellschaft.

 

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